Versicherung eines gekauften oder gemieteten Objekts

Welche Pflichtversicherungen gibt es?

Verantwortlichkeiten von Eigentümer und Mieter

 

Welche Versicherungen muss man abschließen, wenn man ein Objekt kauft? Welche Verantwortlichkeiten hat der Eigentümer ab dem Zeitpunkt, an dem das Objekt vermietet ist? Der Mieter haftet für Schäden, die er ggf. an dem Gebäude während der Mietzeit verursacht. Es besteht jedoch keine gesetzliche Versicherungspflicht. Erläuterungen von Jean-Luc DAVID-HENRIET, Product Manager bei AXA Assurances Luxemburg.

 

1/Welche Versicherungen muss man abschließen, wenn man ein Objekt kauft?

Beim Kauf eines Objekts hat der Eigentümer ein Interesse daran, seine Neuerwerbung von Anfang an zu versichern, um sie gegen schädigende Ereignisse zu schützen (z.B.: Brände, Stürme). Wenn ein Hypothekendarlehen aufgenommen wurde, verpflichtet die Bank entweder zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung (bei Einfamilienhäusern oder Wohnungen in einem Gebäude, für das keine Versicherung durch den Verwalter namens der Eigentümergemeinschaft geschlossen wurde) oder zur Beschaffung einer Kopie des Vertrags, der vom Verwalter im Namen der Miteigentümer für das Gebäude geschlossen wurde. (Die für den Schutz eines Gebäudes empfohlenen Deckungen sind unter Punkt 8 beschrieben.)

Sobald er einmal in sein Objekt (Wohnung oder Haus) eingezogen ist, hat der Eigentümer jedes Interesse daran, dessen Inhalt zu schützen (z.B.: Möbel, Kleider, Schmuck, Sport- und Freizeitgeräte, Kunstwerke, Nippes, Bücher, CDs, Telefone, Computer usw.). Die empfohlenen Versicherungen zum Schutz dieser Gegenstände sind Versicherungen gegen Brand, Sturm, Wasserschäden, für Multimediageräte, gegen Diebstahl, Blitzschlag, Erdbeben und Kanalverstopfung.

2/Welche Pflichtversicherungen muss der Eigentümer/Vermieter ab dem Zeitpunkt abschließen, in dem das Objekt vermietet wird?

In Luxemburg gibt es keine Haftpflichtversicherungspflicht für Eigentümer, die ihr Objekt vermieten (siehe Fortsetzung der Antwort unter Punkt 6).

3/Wer ist für einen Schadensfall an dem bewohnten Gebäude verantwortlich, wenn dieses nicht vom Eigentümer bewohnt wird oder der Mieter nicht anwesend ist?

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Mietvertrag unterzeichnet wurde und ein Schadensfall an einem Objekt auftritt, solange der Mietvertrag noch gültig ist, wird davon ausgegangen, dass der Mieter (abwesend oder nicht) für Brand- oder Wasserschäden verantwortlich ist. Um sich von dieser Verantwortlichkeit zu befreien, muss er nachweisen, dass der Grund des Schadensfalls nicht seine Haftung als Mieter berührt, indem er beweist, dass der Ausgangspunkt des Ereignisses nicht in der von ihm bewohnten Wohnung lag oder dass der Grund desselben im Bereich der Haftung des Eigentümers liegt (z.B.: Brand infolge Alterung der elektrischen Anlagen, Dritte werden durch herunterfallende Ziegel verletzt, weil die Ziegel locker sind).

Der Mieter haftet ferner nicht bei höherer Gewalt oder wenn das Schadensereignis sich aus Naturphänomenen ergibt (Sturm, Überschwemmungen usw.).

4/Wer ist verantwortlich bei Schadensfällen in einem unbewohnten Objekt?

Wenn das unbewohnte Objekt den Ursprung des Schadensereignisses darstellt, kann der Eigentümer haftbar sein. Im gegenteiligen Fall wird der Eigentümer von jeder Haftung entbunden.

5/Gibt es eine Versicherung für Eigentümer, die nicht selbst in ihrem Objekt wohnen? Wenn ja, warum sollte man eine solche abschließen?

aJa. Ein Eigentümer, der nicht selbst sein Objekt bewohnt, kann als Vermieter eine Haftpflichtversicherung bezüglich seines Mieters abschließen (gemäß Artikel 1721 zweiter Absatz des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil)); er kann sich auch gegen die Kosten versichern, die ihm gemäß den Artikeln 1382 bis 1386 des Code civil für Sachschäden durch ein Ereignis entstehen, das auf Objekte Dritter übergreift.

6/Welche Pflichtversicherung(en) muss der Mieter eines Objekts abschließen?

In Luxemburg gibt es keine Versicherungspflicht bezüglich der Miethaftpflicht. Die einzige gesetzliche Verpflichtung des Mieters besteht in der Erstattung der Schäden, für die er im Rahmen der Miethaftpflicht haftet (Brand, Wasserschäden), er muss aber keine Miethaftpflichtversicherung abschließen. In der Praxis schließen praktisch 100 % der Mieter eine solche Versicherung ab (der Vermieter verpflichtet häufig den Mieter zur Lieferung einer Versicherungsbescheinigung).

7/Welche Mietverträge sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen?

Es gibt Fälle, in denen der Vermieter im Versicherungsvertrag festhalten kann, dass er darauf verzichtet, den Mieter haftbar zu machen, wenn es zu Beschädigungen oder Zerstörung des Mietobjekts durch Brand oder Wasserschäden kommt. Der Vermieter hat dann seinen Versicherer zu informieren, damit dieser Verzicht auf die Haftbarmachung von diesem übernommen wird.

8/Wenn es sich um die Immobilie einer Eigentümergemeinschaft handelt, worauf muss der vermietende Miteigentümer achten? Wird eine gemeinsame Gebäudeversicherung oder eine Zusatzversicherung abgeschlossen?

Um gut versichert zu sein, muss das Miteigentum gegen die folgenden Risiken versichert sein: Brand, Sturm/Hagel, Schäden am Gebäude durch Einbruch (z.B.: aufgebrochene Eingangstür), Vandalismus (z.B.: Schmierereien), Wasserschäden (es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Deckung bezüglich des "Öffnen/Schließens von Mauern und Decken" hoch genug ist und mehr als 50.000 EUR beträgt), Glasbruch, Schäden an elektrischen Geräten, die fester Bestandteil des Gebäudes sind (z.B.: Garagentormotoren), Gebäudehaftpflicht, Erdbeben und verstopfte Kanäle.

9/Was ist bei einer möblierten Vermietung zu beachten?

Der Mieter hat seine Miethaftpflicht genau wie bei einer nicht möblierten Vermietung zu versichern. Die Versicherung des Mobiliars (dem Eigentümer gehörender Inhalt) kann durch den Mieter für Rechnung des Eigentümers erfolgen (spezieller Antrag beim Versicherer).

Emilie DI VINCENZO